§
1 Name und Sitz
Die
Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Humanökologie
e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Berlin, wo sie in das Vereinsregister
des Amtsgerichts eingetragen ist. Die Deutsche Gesellschaft für Humanökologie
e.V. kann Mitglied in internationalen wissenschaftlichen
Gesellschaften sein.
§
2 Zweck
Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsbedingten
Zwecke verwendet werden. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft
ist ausschließlich die Förderung der Wissenschaft, Forschung und
Bildung auf dem Gebiet der Humanökologie und die Verbreitung ihrer
Erkenntnisse. Diesem Zweck dienen vor allem folgende Maßnahmen:
Durchführung
wissenschaftlicher Tagungen mit Referaten anerkannter Fachleute. Sie
werden in der Regel im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung
durchgeführt, in Fachzeitschriften angekündigt und sind grundsätzlich
öffentlich.
Durchführung
von Forschungsvorhaben durch die Gesellschaft als ganze oder durch dafür
gebildete Ausschüsse („Studiengruppen“) nach § 13 der Satzung.
Weiterbildung
Interessierter oder ausgewählter Zielgruppen, insbesondere von
Verwaltungsmitarbeiter/innen, Lehrer/innen, Dozent/innen der
Erwachsenenbildung, Studierenden im Zusammenhang mit den
wissenschaftlichen Tagungen oder speziellen
Weiterbildungsveranstaltungen, z.B. internationalen Sommerschulen.
Bei
diesen Maßnahmen kann die Gesellschaft mit Körperschaften des öffentlichen
Rechts und anderen steuerbefreiten Einrichtungen kompatibler
Zielrichtungen kooperieren.
Alle
wissenschaftlichen Ergebnisse sind unverzüglich in geeigneter Form
(Tagungsbände, Monographien, Fachzeitschriften) zu publizieren.
§
3 Mittel
Die
Mittel für die Tätigkeit der Gesellschaft werden aufgebracht durch
Mitgliedsbeiträge, durch finanzielle und andere Zuwendungen sowie
durch eventuelle Erlöse aus wissenschaftlichen Veranstaltungen und
Veröffentlichungen.
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im
Einzelfall kann er durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise
erlassen werden.
§
4 Mitglieder
Mitglied
der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand; er kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die
vollzogene Aufnahme wird schriftlich erklärt.
Die
Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Ordentliche
Mitglieder werden auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern
aufgenommen.
Als
außerordentliche Mitglieder gelten: assoziierte Mitglieder und Förderer.
Assoziierte
Mitglieder sind wissenschaftlich tätige Personen, die mit der
Gesellschaft zusammenarbeiten wollen, ohne den Status eines
ordentlichen Mitgliedes anzustreben. Sie werden auf eigenen Antrag vom
Vorstand aufgenommen.
Förderer
leisten der Gesellschaft einmalige oder regelmäßige Zuwendungen. Förderer
werden vom Vorstand als solche anerkannt.
Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
berufen.
§
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche
Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht
sowie das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie
entrichten den jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
Assoziierte
Mitglieder treffen mit dem Vorstand mündliche oder schriftliche
Abmachungen über die Art ihrer Mitarbeit.
Förderer
haben das aktive Wahlrecht.
§
6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt durch:
a) Tod bei physischen Personen, Aufhören der
Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.
Der
freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern ist bis spätestens
6 Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
Andere Mitglieder können ihren Austritt jederzeit mit sofortiger
Wirkung anmelden.
Die
Streichung geschieht durch den Vorstand, wenn das Mitglied nicht mehr
bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Sie ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Der
Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich
verletzt oder sich schwerwiegende Verfehlungen zuschulden kommen lässt.
Will
ein Mitglied gegen seine Streichung bzw. seinen Ausschluss Einspruch
erheben, so ist ein Schiedsgericht einzusetzen, das aus drei Personen
besteht. Es wird je ein Mitglied vom Vorstand sowie vom Betroffenen
benannt, die sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen.
§
7 Gesellschaftsjahr
Das
Gesellschaftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste
Gesellschaftsjahr beginnt mit der gründenden Mitgliederversammlung
und endet mit dem 31. Dezember des Gründungsjahres.
§
8 Organe der Gesellschaft
Die
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium,
d) dieAusschüsse und gegebenenfalls
e) die regionalen Gruppen.
§
9 Mitgliederversammlung
Zu
den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung über
alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ
der Gesellschaft obliegen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der
Organe, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die freiwillige Auflösung
der Gesellschaft.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal zusammen.
Alle Anträge an die Mitgliederversammlung müssen drei Wochen vorher
dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern durch den Vorstand
mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben werden.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier
Wochen einzuberufen, wenn dies der Schatzmeister, ein Ausschuss oder
ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt. Die
Einberufung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher
angezeigt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und wenn mindestens 10 der ordentlichen Mitglieder
anwesend sind.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
mit folgenden Ausnahmen:
-
die
Änderung der Satzung geschieht mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder;
-
die
freiwillige Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch
schriftliches Votum von zwei Dritteln aller ordentlichen
Mitglieder (unabhängig von ihrer Anwesenheit bei der
Mitgliederversammlung);
-
die
Wahl der Organe erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht
zustande, so entscheidet in weiteren Wahlgängen die einfache
Mehrheit.
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. (der
Reihe nach) der Vizepräsident, der Generalsekretär, der
Schatzmeister. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Die
Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung enthält
folgende Punkte:
a) Tätigkeit des Vorstandes,
b) Kassenbericht,
c) Rechnungsprüfungsbericht und Antrag auf
Entlastung des Vorstandes,
d) Bericht und Vorschläge der Ausschüsse,
e) Wahlen,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge der Mitglieder,
h) Anfragen der Mitglieder,
i) Verschiedenes
§
10 Vorstand
Der
Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
und führt ihre Geschäfte. Ihm obliegt die Beschlussfassung in allen
Angelegenheiten, die nicht anderen Gesellschaftsorganen vorbehalten
sind. Er beruft die Mitgliederversammlung gemäß § 9 ein, bereitet
deren Entschlüsse vor und ist ihr über seine Tätigkeit
rechenschaftspflichtig.
Der
Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister
Die
Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 9 der Satzung von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Jeweils
zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Gesellschaft nach
außen.
Der
Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.
Dem
Schatzmeister obliegt das Rechnungswesen. Beide unterrichten die
anderen Vorstandsmitglieder laufend über wichtige geschäftliche
Angelegenheiten.
Der
Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Generalsekretär nach eigenem
Ermessen oder binnen 14 Tagen auf schriftlichen Antrag des
Schatzmeisters oder von den übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich
einberufen mit einer Frist von einer Woche.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder -
darunter der Präsident oder der Generalsekretär - anwesend sind. Den
Vorsitz führt der Präsident oder, falls dieser abwesend ist, der
Generalsekretär.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die
Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§
11 Kuratorium
Das
Kuratorium berät den Vorstand. Seine Mitglieder werden vom Vorstand
vorläufig, von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
endgültig berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des
Kuratoriums. Die Amtszeit des Kuratoriums dauert jeweils zwei Jahre.
Art
und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Kuratorium, dessen
exakte Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie
Beurkundung der in den jeweiligen Kuratoriumssitzungen gefassten
Beschlüsse werden in einer noch durch die Mitgliederversammlung
näher zu gestaltenden Geschäftsordnung festgelegt.
§
12 Rechnungsprüfung
Die
Rechnungsprüfung erfolgt durch einen neutralen Rechnungsprüfer. Sie
bezieht sich auf das Rechnungswesen der Gesellschaft. Über das
Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie kann vom
Vorstand jederzeit Aufklärung über finanzielle Agenden und Einblick
in die Rechnungsbelege verlangen.
§
13 Ausschüsse
Zur
besseren Zusammenfassung der Arbeiten in einzelnen von der
Gesellschaft zu bearbeitenden Teilgebieten und zu Erledigung
besonderer Aufgaben werden vom Vorstand Ausschüsse eingerichtet.
Der
Leiter jedes Ausschusses ist von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählen bzw. für die
Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand
zu bestellen.
Art
und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Ausschüssen, deren
exakte Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie
Beurkundung der in den jeweiligen Ausschusssitzungen gefassten
Beschlüsse werden in einer noch durch die Mitgliederversammlung
näher zu gestaltenden Geschäftsordnung festgelegt.
§
14 Regionale Gruppen
Zur
Förderung der Zusammenarbeit von Mitgliedern der Gesellschaft, die
ihren Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben, kann der Vorstand
regionale Gruppen einrichten. Sie besitzen keine eigene
Rechtspersönlichkeit.
Die
Mitglieder jeder regionalen Gruppe wählen aus ihrer Mitte einen dem
Vorstand gegenüber allein verantwortlichen Obmann.
§
15 Auflösung der Gesellschaft
Bei
Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und
Bildung auf dem Gebiet der Humanökologie und die Verbreitung ihrer
Erkenntnisse.
(Eingetragen
in das Vereinsregister Abt. 95 unter Nr. 6541 Nz am Amtsgericht
Charlottenburg am 26. Oktober 1999, von Meier (Justizangestellte), lt.
Beschluss Bl. 148, 153)
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